Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
1. Einbeziehung
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Getränke Felix GmbH nachstehend - HÄNDLER - genannt, und ihren Geschäftspartnern nachstehend - KUNDE - genannt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
2. Lieferung
Eine Belieferung erfolgt - bei rechtzeitiger Bestellung - gemäß der Toureneinteilung des HÄNDLER.
3. Gewährleistung
Ist der KUNDE Kaufmann, so ist ein Sachmangel von dem KUNDEN gegenüber HÄNDLER unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen - ab Erhalt der Lieferung, geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der KUNDE sein Recht auf Gewährleistung.
4. Schadenersatz
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Ist der KUNDE Unternehmer, so haftet der HÄNDLER bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
5. Zahlung
Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweiligen Kundengruppen gültigen Tagespreisen / Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den KUNDEN wirksam. Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig. Der KUNDE hat Saldenbestätigungen, Warenlieferscheine, Rechnungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung, Warenlieferscheine, Rechnungen oder Abrechnung schriftlich beim HÄNDLER zu erheben. Andernfalls gelten diese bei Schweigen des KUNDEN als genehmigt.
Bei Zahlungsverzug hat der HÄNDLER das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren behält sich der HÄNDLER bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des KUNDEN ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des KUNDEN üblichen Weise erfolgen. Die Waren dürfen vom KUNDEN weder verpfändet noch zur Sicherung Dritter übereignet werden.
Die Forderung des KUNDEN gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der KUNDE hiermit im voraus an den HÄNDLER ab. Der HÄNDLER nimmt diese Abtretung hiermit an. Der HÄNDLER ist berechtigt, die ihr durch den KUNDEN zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Der HÄNDLER verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des KUNDEN insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
7. Leergut
Der HÄNDLER berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig.
Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
Der KUNDE hat das Leergut in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen.
Der HÄNDLER ist nur in der Höhe zur Rücknahme von Leergut verpflichtet, wie der KUNDE dies beim HÄNDLER entsprechend bezogen hat. Der HÄNDLER erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften nach Pfandwert zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die vom HÄNDLER dem KUNDE zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und der HÄNDLER den KUNDE auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
Der HÄNDLER ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ausgelieferten Flaschenarten (sogenanntes sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.
8. Datenverarbeitung
Unsere Datenschutz-Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO finden Sie unter
www.Getraenke-Felix.de/Datenschutz
9. Gerichtsstandvereinbarung
Ist der KUNDE Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung bei Amtsgerichtszuständigkeit das Amtsgericht Landau und bei Landgerichtszuständigkeit das Landgericht Landau. Das gleiche gilt, wenn der KUNDE keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.